§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere nachstehenden allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen (AGB-Einkauf) gelten für unsere gesamten Einkäufe und Bestellungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.
(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten i. S. d. § 24 AGBG.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Auftrag / Bestellung
(1) Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 6 Arbeitstagen anzunehmen.
(3) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb der o.a. Frist seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
(4) Nur schriftlich erteilte Aufträge bzw. Bestellungen sind gültig. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn Sie von uns schriftlicht bestätigt werden. Abweichungen von schriftlichen Bestellungen und Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(5) Die Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Werden Aufträge ohne Zustimmung weitergegeben, sind wir berechtigt, den Auftrag bzw. Bestellung entschädigunglos aufzuheben, sowie unsererseits Schadensersatz geltend zu machen.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk oder einer gesondert benannten Empfangsstelle einschließlich Verpackung und Transportkosten.
(2) Die Preise sind Netto-Preis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen, ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
§ 4 Gefahrenübergang
Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
§ 5 Lieferzeit - Lieferverzug
(1) Abweichungen von unseren Aufträgen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Hält der Lieferant die von ihm mit der Auftragsbestätigung zugesagten Termine nicht ein, so sind wir, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend. Die Abnahme der verspäteten Lieferung oder Leistung erhält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(4) Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht oder von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant uns unverzüglich benachrichtigen.
§ 6 Höher Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.
§ 7 Mängeluntersuchung
Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Die Anzeige offenkundiger Mängel hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang zu erfolgen. Hinsichtlich verborgener Mängel erfolgt die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung. Die Bestimmungen des § 377 HGB gilt für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Lieferanten nicht.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware / Leistung den vereinbarten Spezifikationen entspricht, dass sie keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mangel aufweist und dass ihr keine der zugesicherten Eigenschaften fehlt. Weiterhin steht der Lieferant dafür ein, dass die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern ist und dem neuesten Stand der Technik entspricht.
(2) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In dringenden Fällen sind wir zur Ersatzbeschaffung oder Ausbesserung auf Kosten des Lieferanten befugt. Bleibt eine von uns gewünschte Mangelbeseitigung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist erfolglos, so können wir Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unsere weitergehenden Leistungs- und Schadensersatzansprüche - auch für Folgeschäden - werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Abnahme der Waren / Leistung durch uns. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab Entdeckung des Mangels zu laufen. Sie läuft jedoch höchstens 60 Monate ab Abnahme durch uns. Bei Ersatzlieferungen und erfolgten Nachbesserungen beginnt die Frist jeweils neu zu laufen.
§ 9 Beistellung / Eigentumsvorbehalt
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
§ 10 Geheimhaltung
Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten und dergleichen, sowie alle sonstigen von uns zu Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
§ 11 Produzentenhaftung
(1) Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Ware / Leistung von einem Kunden oder sonstigen Dritten aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung auf erstes Anfordern freizustellen.
(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 670, 683 BGB zu erstatten, die sich im Zusammenhang in einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme für Personen / Sachschaden zu unterhalten.
(3) Weitergehend Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
§ 12 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 13 Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten in unserem Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der
Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
§ 14 Anwendbares Recht - Erfüllungsort - Gerichtsstand
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Geschäftssitz des Lieferanten. Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
PLATH EFT GmbH Stand: 22.08.2007
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